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Auf der Grundlage des § 22, Abs. 3 Ziffer 12 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 18.02.1994 wird durch den Kreistag des Landkreises Ostvorpommern folgende Entgeltordnung der Volkshochschule des Landkreises Ostvorpommern geschlossen.
§ 1
Grundsatz
Für die Teilnehme an Veranstaltungen der Volkshochschule Ostvorpommern werden Entgelte entsprechend den Bestimmungen dieser Ordnung erhoben.
§ 2
Teilnehmerentgelte
(1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung eines Teilnehmerentgeltes ist grundsätzlich eine Kurs- bzw. Veranstaltungsstunde mit einer Dauer von 45 Minuten; nachfolgend als Unterrichtsstunde (Ustd.) benannt.
(2) Die Festsetzung der jeweiligen Entgelte für Kurse und Einzelveranstaltungen sowie Ermäßigungen und Befreiungen bei wirtschaftlichen und sozialen Notlagen erfolgen durch den Leiter der Volkshochschule Ostvorpommern nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.
§ 3
Höhe der Entgelte je Unterrichtsstunde
a) Politik/ Gesellschaft/ Umwelt
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Einzelveranstaltungen/ Vorträge (bei Bedarf)
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5,00 €
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Kurse Erwachsene
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3,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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1,50 €
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b) Kultur und Gestalten
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Erwachsene
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3,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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2,50 €
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c) Gesundheit/ Sport
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Erwachsene
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3,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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2,50 €
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d) Sprachen
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Erwachsene
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3,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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2,50 €
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e) Arbeit und Beruf
EDV- Kurse/ Kurse der beruflichen Fortbildung
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Erwachsene
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5,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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2,50 €
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Tastschreibkurse
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Erwachsene
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3,00 €
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Schüler u. Jugendliche bis zum Ausbildungsabschluss
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2,50 €
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f) Schulabschlüsse/ Grundbildung
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Hauptschulabschluss / Realschulabschluss
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0,50 €
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Abitur
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1,50 €
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Elementarbildung / Alphabetisierung
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0,50 €
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g) Auftragsmaßnahmen
h) Zimmer- bzw. Bettenpreise im Pensionsbereich
Erforderliche Literatur und Materialkosten sind nicht Bestandteil der Kursentgelte.
§ 4
Teilnehmerzahl
(1) Die Durchführung von Kursen und Veranstaltungen setzt eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern und bei Elementarbildungskursen von 8 Teilnehmern voraus.
(2) Veranstaltungen mit weniger als 10 Teilnehmern und Kurse, die aus pädagogischen Gründen oder aufgrund räumlich- technischer Bedingungen unter der Mindestteilnehmerzahl bleiben müssen, können mit Genehmigung der Volkshochschulleitung durchgeführt werden, wenn es im Interesse einer kontinuierlichen Bildungsarbeit geboten und im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen vertretbar erscheint.
§ 5
Sonstige Entgelte
Entgelte für das Ausstellen von Zertifikaten, Teilnehmerbescheinigungen sowie die Beglaubigung von Abschriften, Zweitschriften und Kopien werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Ostvorpommern in ihrer jeweils gültigen Fassung berechnet.
Für die Überlassung von Räumlichkeiten gilt in Anlehnung die Benutzungs- und Entgeltordnung für kreiseigene Schulräume, Internate, Sporthallen, Inventar und Geräte in der Verantwortung des Schulverwaltungsamtes, in Kraft seit dem 05.09.95.
§ 6
Entgeltermäßigungen
Um jedem Bürger den Zugang zu allen Kursangeboten der Volkshochschule Ostvorpommern zu ermöglichen, kann nach persönlicher Bildungsberatung und Einzelfallprüfung (insbesondere der sozialen Voraussetzungen) eine Ermäßigung des Kursentgeltes bis zu 50% gewährt werden. Dies gilt insbesondere für Kurse, die der beruflichen Orientierung, Fortbildung und Verbesserung der Arbeitsmarktchancen dienen.
Bei Einstieg nach Kursbeginn (Quereinsteiger) wird das Kursentgelt nur anteilig berechnet.
§ 7
Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für alle Veranstaltungen wird mit Beginn der ersten Kursstunde fällig. (2) In Abhängigkeit von der Höhe der Kursentgelte kann im Bedarfsfall auch Ratenzahlung vereinbart werden. (3) Das Entgelt ist bar oder unbar zu entrichten. Auf Wunsch ist Rechnungslegung möglich.
§ 8
Entgeltrückerstattung
(1) Entgelte werden anteilig zurückerstattet, wenn ein Kurs seitens der Volkshochschule vorzeitig beendet wird und ein vergleichbares Ersatzangebot nicht geschaffen werden konnte.
(2) Eine anteilige Rückerstattung von Kursentgelten kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn aus einem nicht durch den Teilnehmer zu vertretenden Grund mehr als 20% der Lehrveranstaltungen versäumt werden. Vorrangig wird dabei geprüft, ob die versäumten Inhalte in einer Folgeveranstaltung bzw. in einem Parallelkurs nachgeholt werden können.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Anklam, 14.12.2004
gez. Dr. Syrbe
Landrätin
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